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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§ 15 

Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen

 

 

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen

worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte

jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen,

wenn die sachlich zuständige Behörde es

abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die

Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen

wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung

der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen

sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine

Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte.
Die
gezahlte Besoldung kann belassen werden.

 

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