Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen
worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte
jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen,
wenn die sachlich zuständige Behörde es
abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die
Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen
wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung
der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen
sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine
Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte.
Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.
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