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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 13

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 147

Übergangsregelungen

 

 

(1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann
von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden.
Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1
Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist
anzuwenden.


(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe
berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1
und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis
zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der
Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung
des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch
.

 

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