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Dieses Gesetz gilt
nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Diesen
bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer
Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und
Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder
Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.
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