Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 13

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 146

Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

 

 

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer
Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und
Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder
Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.

 

Datenschutz