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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 13

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 144

Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden

 

 

    (1) Ist eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts Dienstherr
einer Beamtin oder eines Beamten, kann die für die
Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den
Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz
die oberste Dienstbehörde die
Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten
oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Zustimmung
abhängig machen.
Sie kann auch verbindliche
Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

   
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle für die in
diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz
einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden
Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.

 

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