Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 12

Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

§ 143

Verwendungen im Ausland

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung
des ihnen übertragenen Amts im Ausland oder außerhalb
des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen
vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse
erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienstlichen
Gründen verpflichtet werden,

1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
    wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,

2. Schutzkleidung zu tragen,

3. Dienstkleidung zu tragen und

4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspruchung
ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es
die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

    (2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und
Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in
den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des
vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn
entzogen, verlängert sich das Beamtenverhältnis bis
zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands
folgenden Monats.

 

Datenschutz