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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 12

Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

§ 142

Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

 

 

    (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können
Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung
verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft
zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
teilzunehmen.

    (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für
Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich
nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse
gestatten.

 

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