Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 12

Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

§ 141

Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

 

 

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein
Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im
öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf
der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres
bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann.
Das Beamtenverhältnis endet,
wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des
Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

 

Datenschutz