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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 12

Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

§ 140

Aufschub der Entlassung und des Ruhestands

 

 

Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf
ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben
werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse
erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen
Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden kann.
Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei
Beamtenverhältnissen auf Zeit.
Der Eintritt in den Ruhestand
nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis
der Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 bis zum Ende des Monats
hinausgeschoben werden, in dem die Regelaltersgrenze
erreicht wird.

 

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