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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§ 14 

Rücknahme der Ernennung.....

 

 

    (1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit

zurückzunehmen, wenn


1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung

    herbeigeführt wurde,


2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte

    Person wegen einer Straftat rechtskräftig

    verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das

    Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder


3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte

    und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen

    war und eine Ausnahme nicht nachträglich

    zugelassen wird.

    (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden,

wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen

die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung

des Ruhegehalts erkannt worden war.
Dies
gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin

oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften

oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.

    (3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung

innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von

ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.
Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder

dem Beamten zugestellt.

 

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