(1) Die
Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit
zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung
herbeigeführt wurde,
2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte
Person wegen einer Straftat rechtskräftig
verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das
Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder
3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte
und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen
war und eine Ausnahme nicht nachträglich
zugelassen wird.
(2) Die
Ernennung soll zurückgenommen werden,
wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen
die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung
des Ruhegehalts erkannt worden war.
Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin
oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften
oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.
(3)
Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung
innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von
ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.
Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder
dem Beamten zugestellt.
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