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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 12

Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

§ 139

Dienstleistung im Verteidigungsfall

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der
Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen
Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung
bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen
verpflichtet werden.

    (2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der
Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die
nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung
entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer
Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation
zumutbar ist.
Aufgaben einer Laufbahn mit
geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur
übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen
unabweisbar ist.

    (3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung
der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen
Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen,
soweit diese ihnen nach den Umständen und den
persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.


   
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung
ihrer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur
Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.

 

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