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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 12

Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

§ 138

Anwendungsbereich

 

 

    (1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des
§ 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der
Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

    (2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die
Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
Fällen des § 134 Abs. 4.d nur nach Maßgabe des
Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig.
Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Arbeitssicherstellungsgesetzes
nicht anzuwenden.

 

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