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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 11

Umbildung von Körperschaften

§ 136

Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

 

 

    (1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen
Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernommenen
Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen
Amt nach Bedeutung und lnhalt gleich zu bewertendes
Amt übertragen werden.
Wenn eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind
§ 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden.
Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die
Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung
die des früheren Amtes mit dem Zusatz
„außer Dienst“ oder „a. D.“ führen.

    (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann,
wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen
Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen
Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs
Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit
oder auf Zeit oder die Beamten auf Lebenszeit oder auf
Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt
wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 134 Abs. 1
mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134 Abs. 2 und
3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten,
zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist.
Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134
Abs. 4. § 55 Satz 2 ist anzuwenden.
Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den
einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige
Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit.
Sie gelten zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt,
wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der
Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

 

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