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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 11

Umbildung von Körperschaften

§ 135

Rechtsfolgen der Umbildung

 

 

    (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des
§ 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen
Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des
§ 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft
übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem
neuen Dienstherrn fortgesetzt.

    (2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder
dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft
die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
schriftlich zu bestätigen.

    (3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die
Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren
Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die
Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder
den Beamten wirksam.
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten.
Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den
Fällen des § 134 Abs. 4.

 

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