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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 11

Umbildung von Körperschaften

§ 134

Umbildung einer Körperschaft

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
(Körperschaft), die vollständig in eine andere
Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung
kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden
Körperschaft über.

    (2) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die
vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert
wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden
Körperschaften zu übernehmen.
Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung
vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu
bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen
Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind.
Solange die Übernahme nicht erfolgt ist, haften alle
beteiligten Körperschaften für die zustehenden Bezüge
als Gesamtschuldner.

    (3) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die
teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften
eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen
Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst
der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen
Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen
wird, wenn aus einer Körperschaft
oder aus TeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere
neue Körperschaften gebildet werden oder wenn
Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise
auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

 

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