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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 10

Besondere Rechtsverhältnisse

§ 133

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

 

    (1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6
Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden
Maßgaben:

1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können
    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet
    werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die
    sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer
    Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand
    gegeben sind.

2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72,
    76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen
    und Honorarkonsularbeamte, außerdem
    § 7 Abs. 1 Nr. 1.


    (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach
§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

    (3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse
nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

 

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