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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 10

Besondere Rechtsverhältnisse

§ 132

Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen

 

 

    (1) Professorinnen und Professoren werden, soweit
kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird,
bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis
für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten
auf Zeit ernannt.
Abweichend hiervon ist die sofortige
Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit
möglich, wenn

1. Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt
    sonst nicht gewonnen werden können oder

2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der
    eigenen Hochschule berufen wird.

Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhältnis
auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt
werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren
mit positivem Ergebnis durchgeführt hat.
Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren
mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der
Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
Eine einmalige erneute Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist
zulässig.

    (2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis
begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit
oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis
soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre
verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der
Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer
bewährt hat.
Anderenfalls kann es um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,
nicht zulässig.
Dies gilt auch für eine erneute Einstellung
als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

    (3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche
Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete
Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches
Dienstverhältnis begründet wird, für die
Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und
Beamten auf Zeit ernannt.
Eine einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses
auf Zeit um weitere drei Jahre ist zulässig.

    (4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete
Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für
beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten,
beamtete Oberingenieurinnen und beamtete
Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete
wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen
und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes
in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden
Fassung entsprechend.

    (5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und
Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern
dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf
Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und
der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu
drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit
oder Beurlaubung nach § 92 zu verlängern.

    (6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors
in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
wird zum Ende des Semesters oder Trimesters
wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum
Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen
werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe
dem entgegenstehen.
Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
auf Antrag kann bis zum Ende des
Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden,
wenn dienstliche Belange dies erfordern.

    (7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors
kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum
Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet
wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der
besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall
im dienstlichen Interesse liegt.
§ 53 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

    (8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und
beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien
werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit berufen.
Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder
Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamtenverhältnis
entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie
mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze
in den Ruhestand, wenn sie

1. eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn
    Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem
    Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat
    mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben
    oder

2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
    aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder
    Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen
    worden waren.

Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 um ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, ruht
dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten
für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des
Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen.

    (9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über
den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88
sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
nicht anzuwenden.
Erfordert der Aufgabenbereich einer
Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige
Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde
die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen
und Beamten für anwendbar erklären.

    (10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden.
Bei der Auflösung, der Verschmelzung
oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder
der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen
des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich
auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28
Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren,
Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen
und Hochschuldozenten entsprechend.

 

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