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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 10

Besondere Rechtsverhältnisse

§ 131

Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter

 

 

    (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen
und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. die pädagogische Eignung,

3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
    Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer
    Promotion nachgewiesen wird, und

4. je nach den Anforderungen der Stelle
 

a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder

b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder
    Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse
    und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.



    (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen
und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. die pädagogische Eignung und

3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
    Arbeit, die in der Regel durch die herausragende
    Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Sofern vor oder nach der Promotion ein Beschäftigungsverhältnis
als wissenschaftliche Mitarbeiterin
oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bestand, sollen
Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen
nicht mehr als sechs Jahre betragen haben.
Verlängerungen aufgrund von Zeiten eines mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbots, Inanspruchnahme
von Elternzeit, Beurlaubung oder Herabsetzung der
Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes
unter 18 Jahren oder einer oder eines pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen sowie einer Freistellung bleiben
hierbei unberücksichtigt.
Auf die Zeiten nach Satz 2 sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse
mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer
deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung
abgeschlossen wurden, sowie entsprechende
Beamtenverhältnisse auf Zeit und privatrechtliche
Dienstverhältnisse anzurechnen.

    (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter ist
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

 

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