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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§ 13 

Nichtigkeit der Ernennung.....

 

 

    (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn


1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form
entspricht,

2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder


3. zum Zeitpunkt der Ernennung

 

a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen
    durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen
war oder

b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter
    nicht vorlag.

    (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam

anzusehen, wenn


1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder

    aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die

    für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes

    Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes

    Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln

    wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen

    vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der

    Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die

    Zeitdauer bestimmt ist,


2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige

    Behörde die Ernennung bestätigt oder


3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme
    nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen
wird.

 

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