(1) Die
Ernennung ist nichtig, wenn
1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde
ausgesprochen wurde oder
3. zum Zeitpunkt der Ernennung
a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen
durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oder
b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter
nicht vorlag.
(2) Die
Ernennung ist von Anfang an als wirksam
anzusehen, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder
aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die
für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes
Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes
Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln
wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen
vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der
Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die
Zeitdauer bestimmt ist,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige
Behörde die Ernennung bestätigt oder
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme
nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.
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