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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 10

Besondere Rechtsverhältnisse

§ 129

Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

 

 

    (1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages,
des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes
sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder
den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen.
Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.

    (2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates
kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden, soweit sie oder er Beamtin auf Lebenszeit oder
Beamter auf Lebenszeit ist.

 

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