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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 9

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 128

Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

 

 

Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen
und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den
Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind,
sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt
wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten
oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.

 

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