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(1)
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der
Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,
der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei
der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden
hat.
Bei Ansprüchen nach den
§§ 53 bis 61 des
Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr
durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher
Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2)
Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr
und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt
an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern.
(3)
Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung
durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden
übertragen.
Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
zu veröffentlichen.
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