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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 9

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 126

Verwaltungsrechtsweg

 

 

    (1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen,
Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen,
früheren Beamten und der Hinterbliebenen
aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des
Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

    (2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den
Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
durchzuführen.
Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten
Dienstbehörde getroffen worden ist.

    (3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste
Dienstbehörde.
Sie kann die Entscheidung für Fälle, in
denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat,
durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.
Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

    (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende
Wirkung.

 

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