Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzenAktuelle UpdatesGesetze und TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 9

Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 125

Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen.
Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten.
Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

    (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare
Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten,
kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten
unmittelbar eingereicht werden.

 

Datenschutz