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(1)
Beamtinnen und Beamte können Anträge und
Beschwerden vorbringen.
Hierbei ist der Dienstweg
einzuhalten.
Der Beschwerdeweg bis zur obersten
Dienstbehörde steht offen.
(2)
Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare
Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten,
kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten
unmittelbar eingereicht werden.
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