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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 8

Bundespersonalausschuss

§ 124

Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

 

 

    (1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung
seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung
der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
Beweise erheben.

    (2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen
und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben
dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich
Amtshilfe zu leisten.

 

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