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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 8

Bundespersonalausschuss

§ 123

Sitzungen und Beschlüsse

 

 

    (1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses
sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss
kann von den Verwaltungen beauftragten Personen
sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung
gestatten.

    (2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses
oder die oder der stellvertretende Vorsitzende
des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen.
Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle
das dienstälteste Mitglied.

    (3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen
sind auf Verlangen zu hören.

    (4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit
von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden.

    (5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses
sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung
haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

    (6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine
Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine
Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

 

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