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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 8

Bundespersonalausschuss

§ 121

Rechtsstellung der Mitglieder

 

 

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
führt im Auftrag der Bundesregierung
die Bundesministerin des Innern oder der
Bundesminister des Innern mit folgenden Maßgaben:

1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
    sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
    Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich
    gemaßregelt noch benachteiligt werden.

2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus
 

a) durch Zeitablauf,

b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus
    der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,

c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder

d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen
    Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für
    Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen 
    Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren
    ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.

 

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