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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 8

Bundespersonalausschuss

§ 120

Mitglieder

 

 

    (1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht
ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

    (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind

die Präsidentin des Bundesrechnungshofes oder der Präsident
des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

die Leiterin der Dienstrechtsabteilung
oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums
des Innern.

Nichtständige ordentliche Mitglieder sind
die Leiterinnen der Zentralabteilungen
und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen
obersten Bundesbehörden und vier weitere Beamtinnen
und Beamte des Bundes.

Stellvertretende Mitglieder sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes
der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der
Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen
von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie
vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.

    (3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie
die stellvertretenden Mitglieder werden von der
Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Bundesministerin des Innern oder des
Bundesministers des Innern für die Dauer von vier
Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende
Mitglieder aufgrund einer Benennung durch
die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

    (4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung
seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle
im Bundesministerium des Innern unterstützt.

 

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