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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§12  

Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung.....

 

 

    (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident

oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die

Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts

anderes bestimmt ist.

    (2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung
der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in
der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt
ist.
Eine Ernennung auf einen zurückliegenden

Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

    (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches

Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

 

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