(1) Die
Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die
Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die
Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung
der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in
der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Eine Ernennung auf einen zurückliegenden
Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der
Ernennung erlischt ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
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