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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 8

Bundespersonalausschuss

§ 119

Aufgaben

 

 

    (1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen
Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften.
Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen
Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung
der Bundesregierung übertragen werden.

    (2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit
unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

 

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