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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 4

Personalaktenrecht

§ 115

Übermittlung in Strafverfahren

 

 

    (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen
Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen
dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der
Erhebung der öffentlichen Klage

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
    Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung
    mit Begründung

zu übermitteln.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel
eingelegt worden, ist die Entscheidung unter
Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

    (2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener
Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten
Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich
    Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder
    der fahrlässigen Tötung, oder

2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund
    der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu
    prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen
    sind.

    (3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen,
die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln
sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2
Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse
sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde
liegen.

    (4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren
bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre
Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls
für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine
Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten
an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn
diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche
Maßnahmen zu ergreifen sind.
Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

    (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten
dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden
Gesetz verwendet werden.

    (6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem
Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den
Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung
zulässig.

    (7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten
oder deren Vertretung im Amt zu richten
und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

 

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