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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 4

Personalaktenrecht

§ 114

Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten

 

 

    (1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert
verarbeitet werden.
Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 111 zulässig.
Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit
durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist.

    (2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen
nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von
den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch
getrennt automatisiert verarbeitet werden.

    (3) Von den Unterlagen über medizinische oder
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im
Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse
automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung
betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der
Beamtin oder des Beamten dient.

    (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht
ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gestützt werden, die der
Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

    (5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder
dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person
nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei
wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen.
Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen
automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren
und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes
sowie der regelmäßigen Empfänger
und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung
allgemein bekannt zu geben.

 

Datenschutz