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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 4

Personalaktenrecht

§ 113

Aufbewahrungsfrist

 

 

    (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von
der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
Personalakten sind abgeschlossen,

1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche
    aus dem öffentlichen Dienst
    ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung
    der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 41
    oder des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch
    erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen
    und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden
    sind,

2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte
    Hinterbliebene verstorben ist, mit
    Ablauf des Todesjahres, oder

3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten
    versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden
    sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung
    entfallen ist.

Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeitpunkt
nicht festgestellt werden, ist § 5 Abs. 2 Satz 2
des Bundesarchivgesetzes
entsprechend anzuwenden.

    (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,
Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugsund
Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über
Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres
aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen
Vorgangs abgeschlossen wurde.
Für zahlungsbegründende
Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist
sechs Jahre.
Unterlagen, aus denen die Art
einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich
zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie
vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

    (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf
des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Versorgungszahlung
geleistet worden ist.
Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs,
sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

    (4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
zu vernichten, sofern sie nicht nach § 2
des Bundesarchivgesetzes
vom Bundesarchiv oder einem
Landesarchiv übernommen werden.

 

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