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(1)
Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, auf die
§ 16 Abs. 3 und 4 Satz 1
des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist,
sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen
haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des
Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen
und zu vernichten, oder
2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig
sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf
Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten;
dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte
im Sinne dieser Vorschrift oder durch die
Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet
oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2)
Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil
einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte
aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu
entfernen und zu vernichten.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
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