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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 4

Personalaktenrecht

§ 112

Entfernung von Unterlagen

 

 

    (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1
des Bundesdisziplinargesetzes
nicht anzuwenden ist,
sind,

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen
    haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des
    Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen
    und zu vernichten, oder

2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig
    sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf
    Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten;
    dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte
im Sinne dieser Vorschrift oder durch die
Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet
oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

    (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil
einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte
aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu
entfernen und zu vernichten.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

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