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(1)
Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten
ist es zulässig, die Personalakte der obersten
Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht
weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit
dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft
erforderlich ist.
Das Gleiche gilt für Behörden
desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur
Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung
notwendig ist, sowie für Behörden eines
anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn,
soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken
haben.
Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im
Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches
Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls
ohne Einwilligung vorgelegt werden.
Für Auskünfte
aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer
Vorlage abzusehen.
(2)
Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung
der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei
denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung
des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter,
höherrangiger Interessen der oder des Dritten die
Auskunftserteilung zwingend erfordert.
Die Auskunft ist auf
den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft
sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
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