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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 4

Personalaktenrecht

§ 110

Einrichtsrecht

 

 

    (1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf
Einsicht in ihre vollständige Personalakte.

    (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten
ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe
dem nicht entgegenstehen.
Entsprechendes gilt für
Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.

    (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,
wo die Einsicht gewährt wird.
Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge,
Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden.
Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein
Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert
gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

    (4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf
Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene
Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis
verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
Dies gilt nicht für Sicherheitsakten.
Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder
des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nicht personenbezogenen Daten derart
verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft
zu erteilen.

 

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