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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§ 11 

Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit.....

 

 

    (1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten

auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer


1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und


2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.


Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger

Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre.

Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis

zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen

werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung

die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien

und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die

Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der

Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.

    (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens

nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln,

wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen

hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um

die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit

oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung

verlängert.

 

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