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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 4

Personalaktenrecht

§ 109

Anhörungspflicht

 

 

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, die für sie ungünstig
sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren
Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die
Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

 

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