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Beamtinnen und
Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, die für sie ungünstig
sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren
Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die
Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.
Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
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