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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 4

Personalaktenrecht

§ 108

Beihilfeakte

 

 

    (1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen.
Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.
Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt
oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte
und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige
im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder
Durchführung eines im Zusammenhang mit einem
Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen
Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr
erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen
über Heilfürsorge und Heilverfahren.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 dürfen personenbezogene
Daten aus der Beihilfeakte auch ohne
Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine
andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für
die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder
Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung
erforderlich sind.
Dies gilt auch für Daten aus der
Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie
für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich
sind.

 

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