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(1)
Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung
oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte
haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2)
Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz
nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes
Zugang zur Personalakte zu gewähren.
Zugang haben
ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision
beauftragten
Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem
Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte
gewinnen können.
Jede Einsichtnahme nach
Satz 2 ist aktenkundig zu machen.
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