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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 3

Nebentätigkeit

§ 105

Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

 

 

    (1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere
Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere
Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit
oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen
Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit
in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses
im Zusammenhang steht und durch
die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können,
vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten
mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand
treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses.

    (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung
ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch
sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der
Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen
für eine Untersagung liegen nur für einen
kürzeren Zeitraum vor.

    (3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde.
Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden
übertragen.

 

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