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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 3

Nebentätigkeit

§ 104

Erlass ausführender Rechtsverordnungen

 

 

Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen
weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen
und Beamten erlässt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne
    dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

2. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte
    oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
    der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte
    Nebentätigkeit vergütet wird oder eine Vergütung
    abzuführen ist,

3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder
    der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten
    Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
    in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe
    hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten
    ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozentsatz
    des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens
    festgelegt werden und bei unentgeltlich
    ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,

4. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden
    kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
    der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm
    zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus
    Nebentätigkeiten anzugeben.

 

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