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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 3

Nebentätigkeit

§ 103

Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit

 

 

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im
Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die
Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im
Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder
die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der
oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.

 

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