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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 3

Nebentätigkeit

§ 102

Regressanpruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

 

 

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten
ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen
Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines
in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens
haftbar gemacht werden, haben gegen den
Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen
Schadens.
Ist der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig,
wenn die Beamtin oder der Beamte auf
Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.

 

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