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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

U-Abschnitt 3

Nebentätigkeit

§ 100

Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

 

 

    (1) Nicht genehmigungspflichtig sind

1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der
    Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische
    oder Vortragstätigkeiten,

3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende
    selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen
    und Lehrern an öffentlichen Hochschulen
    und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen
    und Beamten an wissenschaftlichen Instituten
    und Anstalten und

4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften
    oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen
    der Beamtinnen und Beamten.

    (2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine
Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4
sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme
anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter
Vorteil geleistet wird.
Hierbei sind insbesondere Art und
Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche
Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.
Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    (3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass
verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt
wird, insbesondere über deren Art und Umfang.

    (4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die
Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche
Pflichten verletzt.

 

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