(1) Einer
Ernennung bedarf es zur
1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches
anderer Art,
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt
und anderer Amtsbezeichnung oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Amtsbezeichnung
beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die
Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten
sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die
Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“
mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden
Zusatz
„auf Lebenszeit“,
„auf Probe“,
„auf Widerruf“ oder
„als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder
„auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in
ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden
Wörter nach Nummer 1 und
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der
Begründung eines Beamtenverhältnisses
auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig
ein Amt verliehen.
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