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Bundesbeamtengesetz - BBG

Bundesbeamtengesetz

Abschnitt 2   

Beamtenverhältnis

§ 10 

Ernennung.....

 

 

    (1) Einer Ernennung bedarf es zur

1. Begründung des Beamtenverhältnisses,


2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches

    anderer Art,


3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt

    und anderer Amtsbezeichnung oder


4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung

    beim Wechsel der Laufbahngruppe.

    (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer

Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten

sein


1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die

    Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“

    mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden

    Zusatz
    „auf Lebenszeit“,
    „auf Probe“,
    „auf Widerruf“ oder
    „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder
    „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,


2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in

    ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden

    Wörter nach Nummer 1 und


3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

    (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses

auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig

ein Amt verliehen.

 

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