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Besoldungstabellen des Bundes und der Länder

Bundesrepublik (Berlin) Baden-Württemberg (Stuttgart) Freistaat Bayern (München) Bundesland Berlin Brandenburg (Potsdam) Hansestadt Bremen Hansestadt Hamburg Hessen (Wiesbaden) Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin) Niedersachsen (Hannover) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) Rheinland-Pfalz (Mainz) Saarland (Saarbrücken) Freistaat Sachsen (Dresden) Sachsen-Anhalt (Magdeburg) Schleswig-Holstein (Kiel) Thüringen (Erfurt)
Besoldung ab 1.  Januar 2008 Besoldung ab 1. März 2009 Besoldung ab 1. März 2010 Besoldung ab 1. April 2011 Besoldung ab 1. August 2011 Besoldung ab 1. Januar 2012
Bes.Ordn. A = aufsteigende Gehälter (Dienstaltersstufen) Bes.Ordn. B = Feste Gehälter Bes.Ordn. W = Wissenschaft Bes.Ordn. C = Professoren (durch Bes.Ordn. W ersetzt) Bes.Ordn. R = Richter und Staatsanwälte Beamten-Anwärter Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschläge Zulagen in Anlage IX zum BBesG

Allgemeines
Die Beamtenbesoldung war vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 bundeseinheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Diese einheitliche Regelung gilt nun nur solange und insoweit weiter, wie die einzelnen Länder für ihren Bereich nichts Abweichendes bestimmen. Wegen der Verschiedenheit der Länder benötigt jedes Land eine spezifische Lösung. Bayern hat mit einer linearen Besoldungserhöhung um 3 % zum 1. Oktober 2007 den Anfang gemacht. Danach haben auch die meisten der übrigen Länder und der Bund die Besoldung für ihre Beamten mit unterschiedlichen Prozentsätzen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhöht. Die einzelnen rechtlichen Regelungen können auf der Seite www.Landesbesoldungsgesetz.de aufgerufen werden. Hier auf dieser Seite werden nur die Besoldungstabellen dargestellt. Die Besoldungstabellen der verschiedenen Länder für die verschiedenen Zeiträume lassen sich hier besonders leicht mit Hilfe der Navigationsleiste vergleichen.
 

Die hier angebotenen Besoldungstabellen sind Ergänzungen des Programms "Gehälter im öffentlichen Dienst" (siehe oberste Navigationsleiste). Aus diesem Programm heraus kann durch einfachen Mausklick die für den speziellen Fall anzuwendende Besoldungstabelle dieser WebSite aufgerufen werden. So kann ein Überblick über die Besoldungsstruktur gewonnen werden, ohne mit dem Programm die verschiedenen Berechnungen durchspielen zu müssen. Das Programm holt für seine Berechnungen die Tabellenwerte natürlich nicht aus dem Internet, sondern verfügt über eine eigene Datenbank.

 

Amtliche Informationen erhalten Sie auf den WebSites der Landesbesoldungsämter.

 

 


Hinweise für die Anwendung der Besoldungstabellen

 

Nach § 1 Abs. 2 BBesG gehören zur Besoldung folgende Dienstbezüge

1. Grundgehalt, eingeteilt nach den Laufbahnen A, B, W, C und R (siehe oben)

2. Leistungsbezüge für Professoren und Leitungsgremien an Hochschulen (hier nicht dargestellt; siehe § 33 BBesG),

3. Familienzuschlag (siehe oben)

4. Zulagen (siehe oben) und Leistungsprämien /-Zulagen,

5. Vergütungen (siehe oben unter Zulagen) und  Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszulagen u.ä.)

6. Auslandsdienstbezüge (hier nicht dargestellt.

Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstigen Bezüge:
1. Anwärterbezüge (siehe oben)
2. Jährliche Sonderzahlungen (in Bund und Ländern unterschiedliche Sonderzahlungsgesetze)

3. Vermögenswirksame Leistungen (hier nicht dargestellt)
4. Einmalzahlungen (hier nicht dargestellt)

Bei der Ermittlung aller dieser Bestandteile ist das Programm "Gehälter im öffentlichen Dienst" eine große Hilfe. Es berechnet die von Lebensalter und Vordienstzeiten abhängigen Dienstalterstufen. Es ermittelt sowohl die laufende monatliche Besoldung sowie die einmal im Jahr gewährten Bezüge und weist das Jahresgehalt aus. Es ermöglicht einen Vergleich der sozialversicherungsfreien Besoldung mit einem sozialversicherungspflichtigen TVöD-Entgelt oder einer BAT-Vergütung. Sie können das Programm direkt hier herunterladen.  

 

§ 2 BBesG : Regelung der Besoldung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

 


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