Zweck des Programms
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Tarifvertrag über die betriebliche bzw. zusätzliche Altersversorung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(ATV bzw. ATV-K) vom 1.3.2002
Redaktionelles
Die ver.di -Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -
hat am 1.3.2002 folgende Tarifverträge geschlossen:
1.
Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Altersvorsorge-TV-(ATV)
2.
Tarifvertrag
über die zusätzliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Altersvorsorge-TV-Kommunal
- (ATV-K)
Da beide Tarifverträge weitgehend gleichlautend
sind, wird hier der ATV als Grundlage dargestellt und die Abweichungen des ATV-K
mit roter Schrift beschreiben.
Die beiden Tarifverträge unterscheiden sich in folgenden Punkten:
Vertragspartner (siehe Titelblätter ATV und ATV-K)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Anlage 2
§ 4 Abs. 2 Überleitungsvorschriften
§ 13 Abs. 3 (Erlöschen der Betriebsrente)
§ 15 (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt in Anlage 3)
§ 16 (Verweise auf § 37)
§ 26 Abs. 1 (Freiwillige Versicherung)
§ 29 Abs. 2 (Verweis auf § 40 bzw. 39)
§ 31 Abs. 4 (unterschiedliche Verweise)
§ 32 (Übergangsregelungen)
§ 33 (Höhe der Anwartschaften)
§ 34 (Höhe der Anwartschaften für beitragsfreie
Versicherte
§ 36 (Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002)
§ 37 (Sonderregelungen)
§ 38 (Sonderregelungen)
§ 39 (Sonderregelungen in ATV, Inkrafttreten in ATV-K)
§ 40 (nur in ATV)
Anlage 1 (Geltungsbereich)
Anlage 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht)
Anlage 3 (Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt)
Tarifvertrag über die betriebliche bzw. zusätzliche Altersversorung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(ATV bzw. ATV-K) vom 1.3.2002
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
(keine Angabe)
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
Präambel
1Die
Tarifvertragsparteien haben sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1
BvR 1136/96
2Das bisherige
Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen
und durch ein Punktemodell ersetzt, in dem entsprechend den nachfolgenden
Regelungen diejenigen Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn
eine Gesamt-Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. 3Das
Jahr 2001 wird im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.
4Bei den Zusatzversorgungseinrichtungen kann als Leistung
der betrieblichen Altersversorgung auch eine zusätzliche kapitalgedeckte
Altersvorsorge durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung
durchgeführt werden.
§ 1 ATV
Unterschiede zwischen § 1 ATV und § 1 ATV-K
sind auch in die Anlagen ausgegliedert
Geltungsbereich
Dieser
Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende (Beschäftigte),
die unter den Geltungsbereich der in der Anlage
1 aufgeführten
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen und deren Arbeitgeber bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Beteiligter oder bei der
Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) Mitglied ist.
§ 1 ATV-K
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende (Beschäftigte), die unter
den Geltungsbereich der in der Anlage
1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
fallen, soweit sie nicht bei den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) beteiligten Mitgliedern der übrigen der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) angehörenden Arbeitgeberverbände beschäftigt sind.
§ 2 ATV (gleichlautend wie § 2 ATV-K,
jedoch mit unterschiedlichen Anlagen)
Pflichtversicherung
(1) 1Die Beschäftigten
sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Arbeitgeber
Mitglied/Beteiligter ist, zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet
haben und vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
die Wartezeit (§ 6) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die
auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.
2Die
Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(2) 1Beschäftigte mit
einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen,
die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis
eingestellt werden und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der
Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag von der Pflicht zur
Versicherung zu befreien. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten
nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. 3Zugunsten der nach
Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten werden
Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung (entsprechend § 26)
mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für
die Pflichtversicherung, höchstens jedoch mit vier v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet. 4Wird das
Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt
die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten
des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. 5Eine rückwirkende
Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.
(3)
Von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen sind die von der Anlage
2 erfassten
Beschäftigten.
§ 2 Abs. 3 ATV-K bezieht sich auf Anlage2 .
§ 3 ATV (gleichlautend wie § 3 ATV-K)
Beitragsfreie
Versicherung
(2)
Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung
der Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen
der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung.
§ 4
Überleitung
der Versicherung
Abs. 1 gleichlautend wie § 4 Abs. 1 ATV-K
(1) 1Die Beschäftigten, die bei einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, von der die Versicherung übergeleitet
wird, sind verpflichtet, die Überleitung der Versicherung auf die für ihren
Arbeitgeber zuständige Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen, es sei denn,
dass bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung
besteht oder auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur
Versicherung bei der für ihren Arbeitgeber zuständigen
Zusatzversorgungseinrichtung entstünde. 2Das Gleiche gilt für die
Beschäftigten, die gegen eine in Satz 1 genannte Zusatzversorgungseinrichtung
Anspruch auf Rente haben, und zwar auch dann, wenn diese
Zusatzversorgungseinrichtung die Rente weiter gewährt.
Abs. 2 in § 4 ATV-K nicht enthalten
(2)
Werden Beschäftigte als Arbeiterinnen/Arbeiter der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder bei der Häfen- und
Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen oder bei der
Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes eingestellt und bei der
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherungspflichtig, sind sie
verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der für ihren bisherigen
Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung auf die
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu beantragen, wenn ein entsprechendes Überleitungsabkommen
besteht.
§ 5 ATV (gleichlautend wie § 5 ATV-K)
1Der
Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf
gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers
der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
3Den in der gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall nach Satz 1 eingetreten ist
und die die Wartezeit nach § 6 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen
Antrag von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gezahlt. 4Die
Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 12 - mit dem Beginn der Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 6 ATV (gleichlautend wie § 6 ATV-K)
Wartezeit
(1)
1Betriebsrenten
werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei
wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag
Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wurden. 3Bis
zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als
Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der
Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden
Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1
zusammengerechnet.
(2)
1Die
Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen
Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur
Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der
Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob
ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.
In
den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher
Vorschriften werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung
liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder
in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet.
§ 7 ATV (gleichlautend wie § 7 ATV-K)
Höhe der
Betriebsrente
(1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis
zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8),
multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.
(2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte
der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.
(3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat,
für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H.,
höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
§ 8 ATV (gleichlautend wie § 8 ATV-K)
Versorgungspunkte
(1) 1Versorgungspunkte ergeben sich
a)
für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 15),
b)
für soziale Komponenten (§ 9) und
c)
als Bonuspunkte (§ 19).
2Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchst.
a und b werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto
gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende
des folgenden Kalenderjahres. 3Versorgungspunkte werden jeweils auf
zwei Nachkommastellen unter gemeinüblicher Rundung berechnet.
(2) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr
nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels
des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000
Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer
Beitragsleistung von vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Bei
einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des
Altersteilzeitgesetzes werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem
1,8-fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in
voller Höhe zustehen.