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Amtsbezeichnung |
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Ein Beamter erhält bei
der Verleihung eines Amtes eine Amtsbezeichnung
(§ 5 BRRG) . Eine Datei "Vorschriften für Beamte", die auch alle o.g. Besoldungsordnungen komplett enthält, steht auf der Internetseite www.pc-gehalt.de/2007/materialien.htm zum kostenlosen Downloaden bereit. Für die Ämter der Besoldungsordnung A wurden Grundamtsbezeichnungen festgelegt, die mit Zusätzen auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung beigefügt werden dürfen (z.B. Stadtbauamtmann). Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Die Grundamtsbezeichnungen lauten: A 2 Aufseher, Oberamtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Schaffner, Wachtmeister A 3 Hauptamtsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfe, Oberaufseher, Oberschaffner, Oberwachtmeister A 4 Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister, Oberwart A 5 Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister A 6 Betriebsassistent, Erster
Hauptwachtmeister, Hauptwart, Oberamtsmeister, A 7 Obersekretär, Oberwerkmeister A 8 Hauptsekretär, Hauptwerkmeister A 9 Amtsinspektor, Betriebsinspektor
(beide Ämter im mittlereren Dienst), A 10 Oberinspektor A 11 Amtmann/Amtfrau (ganz selten: "Amtmännin") A 12 Amtsrat A 13 Arzt, Oberamtsrat (im gehobenen Dienst), Pfarrer, Rat (im höheren Dienst) A 14 Arzt, Oberrat, Pfarrer A 15 Dekan, Direktor A 16 Dekan, Leitender Direktor
Eingabe der Amtsbezeichnung im GehaltsprogrammAlle Amtsbezeichnungen der o.g. bundeseinheitlichen Besoldungsordnungen sind im Gehaltsprogramm hinterlegt. Sobald eine Besoldungsgruppe ausgewählt worden ist, werden in der Auswahlbox der Programmzeile 5 die für diese Besoldungsgruppe zutreffenden Amtsbezeichnungen zur Auswahl angeboten. Auf Position 1 der Auswahlbox kann eine nicht bundeseinheitlich festgelegte Amtsbezeichnung frei mit der Tastatur eingegeben werden. Dies ermöglicht es, Amtsbezeichnungen einzugeben, die in den bundeseinheitlichen Besoldungsordnungen fehlen und nur in den Besoldungsordnungen der Länder enthalten sind. Links zu den Landesbesoldungsgesetzen samt Besoldungsordnungen sind auf der Seite www.landesbesoldungsgesetze.de zusammengestellt. Weitere Hinweise in der Bedienungsanleitung unter Amtsbezeichnung
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