Vergtungsgruppe IXb
1. Angestellte im Bro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Auendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Fhrung von Brieftagebchern, Inhaltsverzeichnissen; Fhrung von einfachen Karteien, z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Fhrung von Kontrollisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Fhrung von hufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgngen an Hand der Tagebcher).
2. Angestellte mit Ttigkeiten der Vergtungsgruppe X nach zweijhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe X.
3. Angestellte an Rechenmaschinen.
4. - gestrichen -
5. Angestellte mit einfacherer Ttigkeit in Bchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.
6. Technische Angestellte mit einfacher Ttigkeit (z.B. Berechnungen einfacherer Art, berwachung technischer Anlagen).
7. Angestellte im Magazindienst mit einfacheren Arbeiten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
8. Angestellte fr einfachere Rechenarbeiten in den vier Grundrechnungsarten bei wissenschaftlichen Instituten.
9. bis 10. - gestrichen -
11. Abrechnungskassierer bei den Versorgungsbetrieben.
12. Geldzhler und Geldzhlerinnen.
13. - gestrichen -
14. Krankenbesucher.
15. bis 18. - gestrichen -
19. Fleischkontrolleure im Sinne des 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes.
Ferner, wenn sie als Angestellte beschftigt sind ( 1 Abs. 2):
20. bis 21. - gestrichen -
22. Magazin-, Lager- und Lagerhofverwalter.
23. - gestrichen -
24. Wirtschafter (Wirtschafterinnen) - z.B. in der Material-, Wsche- und Kchenverwaltung.
25. Boten (Botenmeister), denen mindestens drei Boten stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [27] )
26. Pfrtner bei groen kommunalen Verwaltungen und Betrieben in Verwaltungsgebuden mit starkem Publikumsverkehr, die in grerem Umfang Ausknfte zu erteilen haben, fr die die Kenntnis der Zustndigkeit nicht nur der Dienststelle (des Betriebes), bei der sie beschftigt sind, erforderlich ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [7] )
27. Vervielfltiger an Brovervielfltigungsmaschinen mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlgigen Lehrberuf, z.B. als Offset-Vervielfltiger.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [28] )
28. - gestrichen -